Schuldner – redlich befreit oder stärker bestraft?
Bis zur Restschuldbefreiung gibt es sechs Jahre, in denen ein Insolvenzschuldner mit dem Makel des Scheiterns nicht nur gesellschaftlich gebrandmarkt ist. Pfändungen bis zum Existenzminimum, ein Schufa-Eintrag, der die Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben sehr erschwert, Selbstauskünfte für Wohnungsanmietungen, die nach einer Insolvenz , aber nicht nach einer Straftat fragen, ein Konto ist schwer zu bekommen und potentielle Arbeitgeber schrecken vor den Pfändungen des Mitarbeiters zurück. Alles Symptome unsichtbarer Einschränkungen, die das Leben begleiten. Ist ein Insolvenzschuldner besser oder schlechter gestellt als ein Straftäter? Die genaue Betrachtung einiger Straftaten wirft hier viele Fragen auf.
Laut § 17 InsO ist der allgemeine Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren die Zahlungsunfähigkeit. Wird der Antrag vom Schuldner selbst gestellt, gibt er öffentlich an, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nun gibt es viele Gründe, warum ein Schuldner in diese Lage geraten ist. Beispielsweise könnte ein Grund sein, dass er als Selbständiger krank geworden ist, sein Betrieb ohne seine Arbeitskraft nicht ausreichend funktioniert und er neben diesem Verdienstausfall hohe Kosten für Zusatztherapien zu leisten hat. Ein anderer Grund könnte sein, dass er eine „ehrliche“ Fehlentscheidung getroffen hat, die dazu führt, dass seine persönliche Wirtschaftslage ins Schwanken kommt. Es könnte sein, dass er Opfer von Betrügereien geworden ist und dass die Verhandlungszeiträume für Gerichtsfälle so lang sind, dass bevor entschieden worden ist, ob er im Recht ist oder nicht, er inzwischen schon zahlungsunfähig geworden ist. Es könnte sein, dass er Bürgschaften für jemand anderen abgegeben hat, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es könnte sein, dass viele seiner kleineren Kunden aufgrund der Marktlage insolvent geworden sind, und dass er dadurch aus dem Gläubigerdasein ins Schuldnerdasein rutscht. Es könnte sein, dass er an mangelndem Selbstwertgefühl leidet, sich über Materielles identifiziert und somit mit Konsum-Missbrauch in die Schieflage gerät. Es könnte aber auch sein, dass er ein Krimineller ist, der bewusst Insolvenzen herbeiführt, um sich persönlich darüber zu bereichern.
Würde hier das Strafgesetzbuch Anwendung finden, so wäre es laut § 46 StGB Abschnitt 2 wichtig, dass das Gericht beim Finden des hierfür anzuwendenden Strafmaßes beispielsweise
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. abwägt. Strafen können nach diesen Kriterien entweder reduziert oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
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von Jakob SchlandtKurzarbeit bei Daimler und BMW, Chiphersteller Qimonda knapp an der Pleite, das wankende Merckle-Imperium - es sind die Großunternehmen, die in der Wirtschaftskrise unter besonderer Beobachtung stehen. Dem Kiosk an der Ecke, dem Schuhladen, dem kleinen Spezialmaschinenbauer und dem örtlichen Dachdeckerbetrieb kommt wenig Aufmerksamkeit zu. Dabei sind laut Statistischem Bundesamt knapp 60 Prozent der Arbeitnehmer bei kleinen und mittleren Unternehmen angestellt.
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In der Juni Ausgabe von a3Eco ist Insolvenz das Thema als Hauptheftthema.
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